Nachdem nun langsam durchsickert, dass das Internet gar kein rechtsfreier Raum ist, will Stefan Michalk, Geschäftsführer des Bundesverband Musikindustrie e. V. (BVMI) wohl ein genaueres Schlagwort einführen: Den rechtsdurchsetzungsfreien Raum.
So geschehen im Kommentar des BVMI zum Urteil zur Vorratsdatenspeicherung, zu lesen bei der GEMA:
Aber es muss möglich sein, Rechtsverletzer im Netz ermitteln zu können, da bei vollständiger Anonymität das Internet zum rechtsdurchsetzungsfreien Raum würde.
Auch der weitere Inhalt ist interessant, denn der BVMI begrüsst das Urteil, da auf Seite 60 z.B. steht:
Die Möglichkeit einer individuellen Zuordnung von Internetkontakten bei Rechtsverletzungen von einigem Gewicht bildet deshalb ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers. Soweit für entsprechende Auskünfte seitens der Diensteanbieter unter den derzeitigen technischen Bedingungen, nach denen IP-Adressen überwiegend nur für die jeweilige Sitzung („dynamisch“) vergeben werden, Telekommunikationsverkehrsdaten ausgewertet werden müssen, wirft dieses folglich keine prinzipiellen Bedenken auf.
(Hervorhebung durch mich).
Die Frage, die sich stellt, ist also: Sind Urheberrechtsverletzungen „Rechtsverletzungen von einigem Gewicht“?
Um den Begriff des „rechtsfreien Raums“ kommt allerdings auch dieser Kommentar nicht herum, denn so heisst es am Ende:
Andere sehen die Gefahr, dass durch eine längere Abstimmungsphase eine erhebliche Rechtsunsicherheit entsteht. Dies könnte viele Nutzer dazu ermutigen, das Internet wieder als rechtsfreien Raum zu betrachten.
Einerseits werden also Ängste geschürt, andererseits sagt man natürlich nicht, dass es ein rechtsfreier Raum sei, sondern nur so wahrgenommen würde.
Die Rhetorik passt sich also an.