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Versuch einer Analyse des JMStV-Entwurfs

Dieser Blogpost ist work-in-progress und ich hoffe, dass noch ein paar Leute drüberschauen und mir meine Fragen beantworten können (mit Verweis auf den Vertragsentwurf am besten!). Eventuell ist ja wirklich nicht alles so gemeint, aber auch bei weiteren 4 Stunden Beschäftigung damit ist mir das noch nicht so klar.

Da Gesetze hierzulande leider so geschrieben werden, dass man sie als Laie unmöglich verstehen kann, haben wir (die Crew C der Piratenpartei Aachen und ich) uns am vergangenen Sonntag mal daran versucht, dies zu entschlüsseln. Das hat ganz schön lange gedauert und war trotzdem nicht so ganz erfolgreich, da mir immer noch Dinge auffallen, die vielleicht doch anders gemeint waren.

Daher also hier mal ein Versuch der Analyse, die nach und nach verbessert wird. Ich gehe dabei aber nur auf die wesentlichen Punkte ein, also den Bereich Telemedien. Als Grundlage wird der Vertragsentwurf vom 18.2.2010 genommen, der vom CCC Mainz mit dem aktuell gültigen Gesetz zusammengeführt wurde (denn der Entwurf ist nur die Differenz zum aktuell gültigen JMStV).

Offene Fragen von mir habe ich noch fett italic gesetzt.

Fazit

Da die Analyse ein bisschen länger geworden ist, will ich zunächst mein Fazit und offene Fragen darlegen. Ich hoffe, dass im Laufe der Zeit weitere Fragen beantwortet und dem Fazit zugeführt werden können, insbesondere die Kernfrage, ob denn jeder alles mit Altersstufen kennzeichnen muss.

Hier also die aus meiner Sicht wesentlichen Punkte:

  • Die Sendezeitbegrenzung ist wohl eher für Rundfunk-Angebote gedacht. Sie wird in §5 Abs. 5 und 6 definiert, der aber sowohl für Rundfunk als auch Telemedien gilt. Das Problem ist also die Vermischung der beiden Bereiche, der zu Mißverständnissen führen kann.
  • Für pornografische Angebote und ähnliches wird in §4 Abs. 2, dass sie nur für Erwachsene zugänglich gemacht werden dürfen.In §11 Abs. 4 wird dann definiert, dass Systeme, die dies für Telemedien sicherstellen, eine Volljährigkeitsprüfung mit persönlicher Identifikation erfordern. Denkbar wäre also PostIdent.
  • §5 Abs. 3 behandelt User Generated Content. Hier geht der JMStV weiter als das Telemediengesetz, denn es fordert, dass ein Anbieter einer Web2.0-Plattform verhindern muss, dass Inhalte falsch ausgezeichnet werden.
  • Die Einteilung nach Altersstufen und deren Auszeichnung scheint neu im JMStV zu sein. Altersstufen sind 0, 12, 16 und 18 Jahre. Alles unter 12 Jahren darf nicht mit Angeboten für über 12-jährige auf einem Angebot vermischt werden.
  • Der Anbieterbegriff ist wieder auf den alten Stand zurück, es werden also keine Internet-Provider mehr inbegriffen. Wie aber genau Telemedien definiert ist, ist mir weiterhin unklar, denn im Rundfunkstaatsvertrag steht keine Definition (mW). Und auf diesen bezieht sich der JMStV.
  • Jugendschutzsysteme müssen vom ISP gestellt werden und bei entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten kann als eine Lösung das Angebot auf diese Systeme zugeschnitten werden. Dies bedeutet im Klartext, dass man seine Angebote mit Altersstufen kennzeichnen muss. Jugendschutzsysteme sind die Implementierung dieser Idee.
  • Bei pornografischen Angeboten u.a. muss auf jeden Fall eine Altersverifikation stattfinden, bei entwicklungsbehindernden Angeboten kann der Nutzer (also die Eltern) dies über ein Jugendschutzsystem einstellen.

Die zentrale Frage ist für mich aber noch unklar: Wann genau muss man Altersstufen angeben? Immer? Oder nur, wenn man schon bewertete Inhalte aufnimmt und diese entwicklungsgefährdend sind?

Und wie erkennt man selbst ein entwicklungsbehinderndes Angebot? Sind das nur Angebote, die auf irgendwelchen Listen stehen? Oder muss man bei jedem Bild wissen, was dies für Kinder und Jugendliche bedeutet?

Aber: Web2.0-Angebote werden so definiert, dass der Anbieter der Plattform haftbar wird. Es bleibt also die Frage: Wie genau soll der das überprüfen?

Offene Fragen

Hier also meine Liste von offenen Fragen zusätzlich zu denen, die unten im Text noch stehen:

  • Fällt eine Abfrage einer Kreditkartennummer bei einer Volljährigkeitsprüfung unter „persönliche Identifikation“?
  • Ist „Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“ ein feststehender Begriff? Wie grenzt sich das von §4 Abs. 2 ab? Oder ist Pornografie dann inbegriffen und halt mit Altersstufe ab 18 zu kennzeichnen? Da fehlt dann aber der Zwang zur Volljährigkeitsprüfung, der ja recht genau in §11 Abs. 4 definiert wird. Oder gilt erst §4 (unzulässige Angebote) und wenn es nicht darunter fällt, dann gilt für das was übrig bleibt §5?
  • Was genau sind Angebote, die auf den Teilen A und C der Liste nach §18 des JuSchG stehen? Sehe ich das richtig, dass diese erst ab 18 zugänglich gemacht werden?
  • Was ist „offensichtlich“ in §4 Abs. 2 Nr. 3? „Offensichtlich“ schwer gefährdend also wohl.
  • Ist die Alterskennzeichnung wirklich optional, wie in §5 Abs. 2 gesagt? „Angebote können entsprechend der Altersstufen gekennzeichnet werden.“ In §24 Abs. 2 Nr. 3b wird eine Ordnungswidrigkeit definiert, die bei Nicht-Klassifizierung greift. Aber gilt 3b nur in Zusammenhang mit 3? Aber 3 spricht ja von den ab 18-Inhalten. Müssen diese also eine Volljährigkeitsprüfung ausweisen und zudem noch gekennzeichnet sein? Macht ja wenig Sinn.
  • Wie sind Telemedien definiert? Daran hängt wohl der Anbieterbegriff. Was heisst „im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags“?
  • Wann muss ein Jugendschutzbeauftragter ausgezeichnet werden? Kann dies ein neuer Abmahngrund sein?
  • Muss es nicht überall nun Jugendschutzsysteme statt Jugendschutzprogramme heissen?
  • Wann genau muss man Angebote auf Jugendschutzsysteme zuschneiden? Bzw. wie erkennt man ein entwicklungsbehinderndes Angebot?
  • Jugendschutzsysteme == System zum Lesen der Alterskennzeichnungen?
  • Wie schnell kann man abgemahnt werden? Habe ich nicht wirklich gelesen. Wäre schön, wenn man erst ermahnt würde.

Kommen wir aber zu der eigentlichen Analyse.

Relevante Gesetze

Die folgenden Gesetze werden innerhalb des JMStV oft referenziert:

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) (vor allem §18)

Das Telemediengesetz (TMG)

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV, dies ist Version 12, 13 tritt im April 2010 in Kraft)

Die Struktur

Damit es etwas klarer wird, hier zunächst eine Kurzzusammenfassung der Struktur in den für Telemedien relevanten Bereichen (dies ist allerdings auch nicht immer klar, da das Ziel wohl ja auch ist, diese Trennung nicht zu haben):

In Abschnitt I wird zunächst grob gesagt, worum es geht. Es werden definiert:

  • Der Anbieter- und Angebotsbegriff in §3
  • Unzulässige Angebot  in §4
  • Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in §5 (hier werden die Altersklassen, Sendezeitbegrenzung, Alterskennzeichnung und Altersverifikation definiert)
  • Werbung im Bereich Teleshopping (Was ist nicht erlaubt, z.B. für jugendgefährdende Medien) in §6
  • Wann ein Jugendschutzbeauftragter bestellt sein muss und die Details dazu in §7

In Abschnitt II geht es dann um spezielle Anforderungen an den Rundfunk und wird hier daher nicht behandelt.

In Abschnitt III geht es dann um Telemedien. Es werden definiert:

  • Jugendschutzsysteme in §11
  • Wie die Alterskennzeichnung umgesetzt werden muss in §12
  • Der Anwendungsbereich der folgenden Paragraphen (für länderübergreifende Angebote, im Internet also wohl alles?!?)
  • Definition der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in §14
  • Zusammenarbeit zwischen Landesmedienanstalten und der KJM in §15
  • Zuständigkeit der KJM in §16
  • Verfahren der KJM in §17
  • Die Aufgaben von „jugendschutz.net“ in §18
  • Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) in §19

In Abschnitt IV gibt es aus irgendeinem Grund nicht. Abschnitt V definiert dann, wie der Vollzug auszusehen hat, d.h. also wie Verstöße festgestellt werden. In Abschnitt VI geht es dann um die Ahnung dieser, also was wie bestraft wird. Er enthält auch den Ordnungswidrigkeitskatalog.

Abschnitt VII schließlich beschreibt, welche sonstigen Gesetze geändert werden müssen, wann der Vertrag gilt usw.

Der Anbieterbegriff

Stand in der Version des Entwurfs vom 7.1.2009 noch ein erweiterter Anbieterbegriff, der auch Internet-Provider umfasste, so ist dies inzwischen wieder gestrichen worden. Es heisst in §3:

Im Sinne dieses Staatsvertrages sind:

(1) „Angebote“ Inhalte im Rundfunk oder Inhalte von Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages,

(2) „Anbieter“ Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien

Wer genau Anbieter also sind, ergibt sich aus der Definition von „Telemedien“ und die ist laut Rundfunkstaatsvertrag:

Hier finde ich keine Definition, da diese immer nur in Bezug auf ARD und ZDF beschrieben werden.

Das nächste ist noch §2 Abs 2 Punkt 18:

unter sendungsbezogenen Telemedien zu verstehen: Angebote, die der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Angebote thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützend vertiefen und begleiten, ohne jedoch bereits ein eigenständiges neues oder verändertes Angebot nach § 11f Abs. 3 darzustellen,

(§11f Abs. 3 hilft aber auch nicht weiter)

Offene Fragen:

  • Zählen auch Links dazu?
  • Zählt User Generated Content dazu? (ja, denn wird explizit in §5 Abs. 3 genannt, siehe unten)

Unzulässige Angebote

In §4 werden diverse unzulässige Angebote aufgelistet. Dies sind Dinge wie Volksverhetzung, die offensichtlich nicht zulässig sind. Ist dies aber nicht eh schon geregelt?

In Abs. 2 werden Angebote behandelt, die nur für Erwachsene zulässig sind:

Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie

1. in sonstiger Weise pornografisch sind,

2. in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder

3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.

In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn der Anbieter sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.

Teil A und C der Liste nach §18 JuSchG werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführt, aber was steht da drin? Der letzte Satz hier definiert also, dass nur Erwachsene auf solche Inhalte Zugriff haben dürfen. .

Dies kann dadurch sichergestellt werden, dass man ein in §11 Abs. 4 definiertes Altersverifikationssystem benutzt.

Was bedeutet „offensichtlich“ in 3.?

Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote

Die meisten Änderungen drehen sich um §5 und die darauf aufbauenden Regelungen. In §5 Abs. 1wird zunächst definiert, was ein Anbieter (gilt für Rundfunk und Telemedien) einhalten muss:

Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.

Hat man also solche Angebote, muss man tätig werden. Es werden zudem die Altersstufen 0,6,12,16 und 18 Jahre definiert.

Im weiteren werden dann verschiedene Details dazu genannt:

Abs. 2 geht auf die Alterskennzeichnungen ein:

Angebote können entsprechend der Altersstufen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss die Altersstufe sowie die Stelle, die die Bewertung vorgenommen hat, eindeutig erkennen lassen. Anbieter können ihre Angebote einer nach § 19 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Bewertung oder Bestätigung ihrer Bewertung vorlegen. Durch die KJM bestätigte Altersbewertungen von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind von den obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe und Kennzeichnung inhaltsgleicher oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach dem Jugendschutzgesetz zu übernehmen; für die Prüfung durch die KJM gilt § 2 0Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 entsprechend.

Heißt also übersetzt:

  • Die Altersstufen-Kennzeichnung ist optional
  • Eine Einrichtung der FSK kann die Bewertung vornehmen oder bestätigen
  • Altersbewertungen, die schon von Einrichtungen der FSK getätigt und von der KJM bestätigt wurden, sollen von den Landesjugendbehörden übernommen werden (was heisst das? Stimmt das so? Gilt eh nicht für Telemedien, oder?)

In Abs. 3 wird die Zuständigkeit auch auf Inhalte erweitert, die andere User einstellen, also User Generated Content (UGC):

Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter die Einbeziehung oder den Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen, die das Alter der gekennzeichneten Altersstufe noch nicht erreicht haben, zu beeinträchtigen. Der Nachweis, dass ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft.

Dies geht also über das Telemediengesetz hinaus. Der wichtigste Paragraph ist wohl §7:

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.

Somit ergibt sich:

  • Laden Nutzer auf den Server eines Anbieters eigene Inhalte hoch, so ist der Anbieter nun verpflichtet, diese zu löschen (oder das Aufladen schon zu unterbinden), wenn sie nicht der Altersstufe entsprechen mit der sie gekennzeichnet worden sind.
  • Dies bedeutet anscheinend, dass die aufladenden Nutzer die Altersstufe angeben müssen und der Anbieter diese auf Richtigkeit zu überprüfen hat.

In Abs. 4 wird definiert, welche Altersfreigaben zu nutzen sind, nämlich die nach §14 Abs. 2 des JuSchG:

Altersfreigaben nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sind für die Bewertung zu übernehmen. Es sind die Kennzeichen der Selbstkontrollen nach dem Jugendschutzgesetz oder ein dafür von der KJM zur Verfügung gestelltes Kennzeichen zu verwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit den bewerteten Angeboten im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

Dies sind im Prinzip die schon oben genannten Altersstufen von „keine“, 6, 12, 16 und 18 Jahren.

In Abs. 5 wird dann definiert, wie der Anbieter seiner Pflicht aus Abs. 1 (dass er also bestimmte Inhalte nur bestimmten Altersgruppen zugänglich macht) genügen kann:

Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er

1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder

2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.

Hier wird also auch auf die Sendezeitbegrenzung eingegangen. Da sich dieser Paragraph aber noch auf Rundfunk UND Telemedien bezieht, wird er sich wohl eher auf Rundfunk anwenden lassen. Dies stand im übrigen auch schon im alten §5. Es zeigt aber auch, dass eine Zusammenlegung von Rundfunk und Telemedien eigentlich keinen Sinn macht.

Ansonsten sind dies wohl sehr generelle Beschreibungen die später noch in den entsprechenden Abschnitten für Rundfunk und Telemedien näher beschrieben werden.

In Abs. 6 werden dann die Sendezeiten für Angebote definiert, die für Kinder unter 16 (nur zwischen 22-6 Uhr) bzw. unter 18 Jahren (nur zwischen 23-6 Uhr) bestimmt sind.

In Abs. 7 wird definiert, dass Angebote für unter 12-jährige separat von dem für über 12-jährige vorgehalten muss. Ich denke da an KiKa. Im Internet könnte man sich separate Websites vorstellen, denke ich mal.

In Abs. 8 gibt es eine Ausnahme für Nachrichtensendungen, auch wenn ich den Satz nicht verstehe:

Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, es besteht offensichtlich kein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung

(vielleicht ein Fehler beim Zusammenkopieren von Original und Entwurf?)

Der Jugendschutzbeauftragte

In §7 geht es um den Jugendschutzbeauftragten. Hier hat sich nicht viel geändert. Es gilt für Telemedien:

  1. Geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie Anbieter von Suchmaschinen müssen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen
  2. Anbieter von Telemedien mit <  50 Mitarbeitern oder < 10 Millionen Zugriffen/Monat können auf Bestellung verzichten,  wenn sie sich einer Einrichtung der FSK  anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren
  3. Die Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten wird definiert.
  4. Der Jugendschutzbeauftragte muss die entsprechende Fachkunde besitzen und muss frei und unabhängig arbeiten können
  5. Jugendschutzbeauftragte sollen sich austauschen

Neu ist hier folgendes in Abs. 3:

Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Sie müssen insbesondere Namen, Anschrift und Daten enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen

Ich bin mir nicht ganz sicher, wann man dies vorhalten muss, da mir nicht klar ist, ob die Absätze UND oder ODER-verknüpft sind, insbesondere Abs. 1 und 2. Ich denke aber, man muss nur einen haben, wenn man „entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte“ anbietet. Die Frage wäre aber, ob man das selbst gerade bei Web2.0-Diensten so entscheiden kann.

Ansonsten wäre dies evtl. ein Abmahngrund?

Dann folgt der Rundfunkteil, den ich hier wieder weglasse und dann geht es wieder um Telemedien in Abschnitt III.

Jugendschutzsysteme

§11 definiert Jugendschutzsysteme (vormals Jugendschutzprogramme genannt, aber das war wohl zu mehrdeutig mit Fernsehprogramm usw. es wird jedoch auch dieser Begriff im Text noch verwendet, daher unklar).

Es wird hier auf §5 Abs. 5 Nr. 1 Bezug genommen. Dort steht:

Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert

Abs. 1 ist dabei die Einteilung in Altersstufen bei entwicklungsbehindernden Angeboten.

Es ist also die technische Alternative zur Sendezeitbegrenzung. Dieser Pflicht kann auf zwei Weisen entsprechen:

  • Man erstellt die problematischen Angebote so, dass sie mit Jugendschutzsystemen kompatibel sind oder
  • man implementiert ein Zugangssystem mit Altersverifikation

Verwirrend ist, dass Angebote in dem Entwurf immer „programmiert“ werden so dass man leicht lesen kann, dass man ein Jugendschutzsystem programmieren muss. Dies wird aber als gegeben angesehen und man muss seine Angebote darauf anpassen. Auch steht im weiteren immer noch „Jugendschutzprogramm“ statt „Jugendschutzsystem“ oder ich verwechsel wieder was.

Internet-Provider müssen ihren Kunden zudem leicht auffindbar ein Jugendschutzprogramm bereithalten.

Weiter gilt für Jugendschutzprogramme laut Abs. 2:

  • Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen
  • Sie müssen die Alterskennzeichnungen erkennen können
  • mit hoher Zuverlässigkeit problematische Inhalte erkennen (illusorisch?)
  • es dem Nutzer erlauben, entsprechende Beschränkungen festzulegen (die Eltern stellen also ein, was für die Kinder angezeigt werden soll. Oder andersrum ;-) )

Abs. 3 besagt, dass diese Programme der KJM zur Prüfung vorgelegt werden müssen. Diese hat 4 Monate Zeit, sie zu prüfen (das ist ihr aber laut Stellungnahme zu kurz).

Abs. 4 bezieht sich auf die in §4 genannten Inhalte, die nur für Erwachsene zugänglich sein dürfen, also z.B. Pornografie.  Hier wird ein Zugangssystem definiert, dass eine Volljährigkeitsprüfung mit persönlicher Identifikation vorsieht.

Ist eine Kreditkartenabfrage dafür ausreichend?

Kennzeichnung

In §12 wird bestimmt, wie die Alterskennzeichnung zu erfolgen hat.

Strafen und Ordnungswidrigkeiten

In §24 befindet sich der Ordnungswidrigkeitskatalog. Hier ist vor allem Nr. 3 neu, wo 3a und 3b angefügt wurden:

Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die

[…]

3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,

[…] (nationalsozialistische Inhalte)

b) entgegen § 5 Abs. 2 sein Angebot nicht oder mit einer offenbar zu niedrigen Altersstufe bewertet oder kennzeichnet

Zur Erinnerung: §4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 definiert, dass Pornografie nur mit Altersverifikation angeboten werden darf und indizierte Medien und „offensichtlich“ jugendgefährdendes gar nicht.

Hier ist mir nicht klar, in welchem Zusammenhang der Hauptsatz in 3. und b) stehen. Ist b) zusätzlich zu tun? Fällt bei §4 vielleicht doch noch mehr als Pornografie raus? §5 Abs. 2 definierte die Altersstufen-Kennzeichnung (als optional) und die Details. Muss man dies also nur tun, wenn man indizierte Angebote oder Pornografie anbietet? Oder in jedem Fall? Und indizierte Medien darf man doch eh nicht anbieten, da „unzulässig“?

An diesem Satz hängt aber im Prinzip, wie freiwillig eine Alterskennzeichnung ist.

Auch widerspricht dies ja der Sendezeitbegrenzung, denn wozu ist diese noch gut, wenn man eh kennzeichnen muss?

Wie also sieht das Konzept des JMStV überhaupt aus? Eine Zusammenfassung in 5 Sätzen wäre gut. Also die Grundidee dahinter.

Anbieter kennzeichnen Altersstufen und Jugendschutzsysteme überprüfen dies. Ist das so korrekt?

Bei Pornos muss eine Alterverifikation stattfinden, ansonsten kann der Nutzer dies einstellen. Stimmt das?

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